Vereinssatzung


A Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 Name

1. Der Verein führt den Namen Lohausener Sport-Verein 1920 e.V. (LSV) und hat seinen Sitz in Düsseldorf-Lohausen. Er wurde am 08.01.1920 gegründet.
2. Er ist in das Vereins-Register beim Amtsgericht Düsseldorf unter Nr. 3669 eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§3 Gliederung

1. Der Verein unterhält:

a) Fußballabteilung
b) Gymnastikabteilung
c) Handballabteilung
d) Tennisabteilung

2. Die Fußball-, Handball- und Tennisabteilung regeln ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung durch selbst gewählte Organe. Das Nähere hierzu regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen der Abteilungen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B Mitgliedschaft

§5 Mitglieder

Der Verein unterscheidet:

a) Ehrenmitglieder
b) Ordentliche Mitglieder (Aktive und Passive)
c) Jugendmitglieder
d) „Ruhende“ Mitglieder

§6 Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Als Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich besondere Dienste erworben haben. Siehe hierzu §12, Absatz 3.
2. Über die Aufnahme bzw. Ernennung eines Ehrenmitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§7 Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben die Rechte, die Mitgliedern gemäß Gesetz und Satzung zustehen. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Ordentliche Mitglieder können nur solche Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§8 Jugendmitglieder

1. Jugendmitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen, die der Vorstand bzw. der Abteilungsvorstand bestimmt. Sie haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder, es sei denn, dass sie binnen sechs Wochen nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres ihren Austritt aus dem Verein oder eine Änderung ihres Mitgliedsverhältnisses beantragen.

§9 Ruhende Mitgliedschaft

Bei ruhender Mitgliedschaft sind die Mitglieder berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins, die nicht ausschließlich den Zwecken des Sports dienen, zu benutzen. Sie haben bei der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.

§10 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Abteilungsvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Der Vorstand hat ein Vetorecht.

§11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Abweichendes kann die Geschäftsordnung der jeweiligen Abteilungen regeln. Die schriftliche Erklärung ist per Einschreiben an folgende Adresse zu senden:

Lohausener Sport-Verein 1920 e.V.
Neusser Weg 94
40474 Düsseldorf

3. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Abteilungsvorstandes oder des Vorstandes unter Mitwirkung des Ältestenrates vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Die Mitgliedskarte und Gegenstände des Vereinsvermögens sind auf Verlangen herauszugeben. Bei einem Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückforderung von bereits geleisteten Vereinsbeiträgen.

§12 Gebühren und Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Abteilungen mit eigenen Organen obliegt die Festlegung des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr der Abteilungsversammlung.
2. Beiträge, Gebühren und evtl. fällig werdende Umlagen werden vom Vorstand eingezogen. Der Vorstand hat von diesem Vereinseinkommen ein Rückbehaltungsrecht für alle Kosten, die ihm bei der Durchsetzung seiner verwaltungsmäßigen Vorstandsarbeit für den Verein entstehen. Die Höhe der Belastungen der einzelnen Abteilungen ist mit den Abteilungen abzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, so besteht die Möglichkeit nach §19, Absatz 3b, zu verfahren.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§13 Disziplinargewalt

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, soweit die sportlichen Belange des Vereins dies bedingen, den Anordnungen des Vorstandes und des jeweiligen Abteilungsleiters Folge zu leisten.
2. Der Vorstand übt Disziplinargewalt über Mitglieder bei allen Verstößen gegen die Sportdisziplin aus, die nicht zur Ausschließung aus dem Verein führen. Bei Abteilungen mit eigenem Organ steht dieses Recht ausschließlich dem Abteilungsvorstand zu.
3. Bei Verfehlungen können folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins.

4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes bzw. des Abteilungsvorstandes kann der Ältestenrat angerufen werden. Seine Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ältestenrat hat innerhalb einer Frist von vier Wochen zu verhandeln.

§14 Haftung

Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb oder den Vereinsveranstaltungen den Mitgliedern etwa entstehenden Schäden oder Sachverluste. Falls sich ein Mitglied satzungswidrig verhält, haftet es dem Verein für entstehende Nachteile.

C Organe

§15 Art der Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ältestenrat

§16 Allgemein

1. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Entgelt aus. Auslagen, die der Wahrung der Belange des Vereins dienen, sind zu erstatten.
2. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe gem. §15 b-d beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus einem Organ nach §15 b-d aus, so kann das Organ, dem das Mitglied angehörte, ein neues Mitglied wählen. Die Amtsdauer dieses nachgewählten Mitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.
4. Wiederwahl ist zulässig.

§17 Verfahren

1. Der Verlauf der Sitzungen der Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe gem. §15 b-d sind vertraulich.

§18 Abteilungsorgane

1. Organe der Abteilungen sind die Abteilungsversammlung, der Abteilungsvorstand und der erweiterte Abteilungsvorstand.
2. Für das Verhältnis der Organe der Abteilungen zueinander gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
3. Der Abteilungsvorstand ist ermächtigt, den Verein nach außen zu vertreten, soweit es die Belange der Abteilung betrifft. Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§19 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr bis zum 30. Juni statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie

a) der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Postversand der schriftlichen Einladungen. Zwischen dem Tag der Aufgabe bei der Post und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Außerdem ist der Termin im Verein an der Aushangtafel bekannt zu machen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung kann entsprochen werden, wenn 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies erwünscht.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§20 Vorstand

1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegen in der Hand des Vorstandes, unbeschadet der Rechte des Abteilungsvorstandes gemäß §18. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein.
2. Dem Vorstand gehören an:

a) die/der Vorsitzende(n)
b) die/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
c) die/der Geschäftsführer(in)
d) die/ der Schatzmeister(in)

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des Vereinsrechtes. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Mitglied des Organes einer Abteilung sein.
3. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Jeder von ihnen wird im Verhinderungsfall durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Grund der Verhinderung braucht nicht dargetan werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
5. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

§21 Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes an:

a) die/der Leiter/in der Fußballabteilung
b) die/der Leiter/in der Tennisabteilung
c) die/der Leiter/in der Fußballjugendabteilung.

2. Der erweiterte Vorstand übt eine beratende Tätigkeit für den Gesamtvorstand aus. Er hat insbesondere die Aufgabe

a) eine zeitgemäße Vereinsgestaltung unter Beachtung moderner sportlicher Entwicklungen zu sichern,
b) allgemein zukunftsweisende Perspektiven und Möglichkeiten für die Vereinsentwicklung zu erkennen, sie zu prüfen und auf ihre Realisierung im LSV hin zu prüfen.

3. Dem erweiterten Vorstand steht es frei, falls erforderlich, bei seinen Beratungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vereinsmitglieder mit besonderen Fachkenntnissen hinzuzuziehen.
4. Der erweiterte Vorstand muss mindestens vier Mal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einberufen werden. Er tritt ferner zu Vorstandssitzungen zusammen, so oft es die Vereinsangelegenheiten erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des erweiterten Vorstands ist binnen vier Wochen eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich, grundsätzlich mit Angabe einer Tagesordnung, zu erfolgen.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind; er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Sitzungen bestimmt er seinen Sitzungsleiter.

§22 Ältestenrat

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins einschließlich der Streitigkeiten zwischen Organen des Vereins wird ein Ältestenrat gebildet.
2. Der Ältestenrat besteht aus vier Mitgliedern. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt.
3. Der Ältestenrat hat sich einen Vorsitzenden zu wählen.
4. Der Ältestenrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ältestenrates.
5. Die Einberufung des Ältestenrates geschieht durch seinen Vorsitzenden.
6. Der Ältestenrat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§23 Kassenprüfer

1. Auf der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes im Sinne des §20 Absatz 2 dieser Satzung sein.
2. Die Kassenprüfer geben zu der jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht schriftlich ab; sie können der Versammlung die Entlastung des Vorstandes vorschlagen.
3. Bei ihrer Neuwahl kann einer der Kassenprüfer ein Mal wieder gewählt werden, der andere muss ausscheiden.

D Auflösung

§24

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der schriftlich eingeladenen und erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf bzw. das Sportamt, die es wiederum ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports zuführen müssen.
3. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

E Inkrafttreten

§25

Diese Satzung erhält nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung sofortige Wirksamkeit, spätestens jedoch nach Eintragung in das Vereinsregister. Ab diesem Zeitpunkt erlischt die alte Satzung mit allen Nachträgen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Düsseldorf, 17.01.2019

Satzung als PDF-Download

Anlage zur Vereinssatzung – Datenschutzerklärung zu Mitglieds- und Vereinsdaten